Steuerfreiheit für die betriebliche Weihnachtsfeier

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Die Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich der betrieblichen Weihnachtsfeier können lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Es gilt, steuerliche Vorgaben zu beachten.

Zuwendungen bei der Weihnachtsfeier sind beispielsweise das Bereitstellen von Speisen und Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten und der Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen; weiterhin Aufwendungen für die Festsaalmiete, für Musiker und Künstler. Neben der Weihnachtsfeier kann während des Geschäftsjahres eine weitere steuerfreie Betriebsveranstaltung wie das Sommerfest stattfinden. Die Aufwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier sind auf 110 Euro inklusive Umsatzsteuer je Arbeitnehmer limitiert. Die Kosten für Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugeordnet. Bleibt die Weihnachtsfeier in diesem Kostenrahmen, sind die anfallenden Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Schießt die Weihnachtsfeier mit Sonderleistungen über den vorgenannten Kostenrahmen hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen zum Arbeitnehmer-Arbeitslohn. Die steuerpflichtigen Zuwendungen müssen grundsätzlich vom Arbeitnehmer versteuert werden, eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist möglich. Bei der sozialversicherungsfreien Pauschalierung übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent. Zu den Standard-Zuwendungen an den Arbeitnehmer gehören Weihnachtsgeschenke mit einem Wert bis 40 Euro inklusive Umsatzsteuer. Teurere Präsente zur Belohnung sind lohnsteuerpflichtig mit der Möglichkeit zur Pauschalierung. Diese bleiben bei der Berechnung der 110-Euro-Aufwandgrenze unberücksichtigt.


Die aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.
Im Einzelfall sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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