Letzter Ausweg bei der Steuerhinterziehung: die Selbstanzeige

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Der Weg zur Straffreiheit: Die Selbstanzeige muss gestellt sein, bevor der Steuerfahnder an der Haustür klingelt. Nachgezahlt werden die rückständigen Steuern und die Schuldzinsen. Für den Staat haben die Steuereinnahmen Priorität vor der Bestrafung.

Bei der Formulierung der Selbstanzeige sollte ein erfahrener Steuerberater hinzugezogen werden. Wer nur ein Teilgeständnis für einige wenige Jahre oder Teilsummen abgibt, dem wird keine goldene Brücke in die Straffreiheit gebaut. Hat die Staatsanwaltschaft bereits ein Verfahren eingeleitet, steht der Fahnder vor der Tür oder ist die Straftat entdeckt, ist die befreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht mehr möglich. Bei Ehepartnern sollte der andere Ehepartner mit in die Pflicht genommen werden, wenn er mitbeschuldigt wird.

Das Finanzamt stellt aufgrund der neu gewonnenen Fakten neue Steuerbescheide für die relevanten Steuerjahre aus. Für die Begleichung der Steuerschulden plus Schuldzinsen gelten Fristen, die exakt beachtet werden müssen. Hier gilt die Zahl Zehn: So viele Jahre reicht in der Regel die Nachzahlungspflicht zurück.

Entscheidet sich der Steuerzahler nicht für die Selbstanzeige, kann er von der Staatsanwaltschaft für Steuerstraftaten belangt werden, die fünf Jahre zurückliegen. Seit Ende 2008 ist diese Frist für die schwere Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert worden. Ab 50.000 Euro spricht man von schwerer Steuerhinterziehung.


Die aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.
Im Einzelfall sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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