Die Ehescheidung bedroht nicht mehr die Existenz
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Kosten eines Scheidungsprozesses zum Abzug zugelassen. Damit sind Scheidungskosten wieder als außergewöhnliche Belastung von der Steuerschuld abziehbar.
Steuerliche Bedingungen: Die Belastung muss außergewöhnlich sein. Das bedeutet, dass die meisten Steuerzahler mit gleichen Verhältnissen üblicherweise nicht von dieser Art an Belastungen traktiert werden. Eine Zwangsläufigkeit liegt vor. Denn: Der Betroffene kann sich nicht gegen die Belastung wehren bzw. in Deckung gehen. Scheidungen werden als außergewöhnlich anerkannt und der Zivilprozess ist der richtige juristische Weg, um sein Recht durchzusetzen.
Ganzheitliche Betrachtung: Die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz haben darauf hingewiesen, dass neben der biologischen oder wirtschaftlichen Existenz auch die seelische Existenz im Fokus steht. Eine zerrüttete Ehe gefährdet die seelische Existenz. Was zwangsläufig zu Kosten bei einem Zivilprozess führt, da Ehen in Deutschland stets gerichtlich geschieden werden. Das gilt nur für die Gerichtskosten, da sich die Folgekosten einer Scheidung auch außergerichtlich regeln lassen. Gegebenenfalls wird diese Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz dem BFH vorgelegt, sodass auch das höchste Finanzgericht noch einmal über den Abzug von Scheidungskosten entscheiden kann.
Die aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.
Im Einzelfall sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.