Ambulante Pflege und Betreuung in Wörth
Mehr Leistungen in der ambulanten Pflege
Seit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes I. am 1. Januar 2015 können Tages- und
Nachtpflege von Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 künftig ungekürzt, also jeweils zu 100 Prozent neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen, geltend gemacht werden. Wer die sogenannte „Kombinationsleistung“ im Rahmen einer ambulanten Pflege in Anspruch nehmen möchte, muss diese jedoch erst bei der Krankenkasse beantragen.
„Viele Patienten und pflegende Angehörige wissen nicht, welche Leistungen Ihnen gesetzlich zustehen“, so Birgit Keppel von der Ökumenischen Sozialstation in Wörth. Darüber verständlich aufzuklären, sei die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen, bemängeln die gelernten Altenpfleger. Denn nur dann können entsprechende Anträge bei der Pflegeversicherung gestellt werden.
Wissenswert: Die Geldbeträge für sämtliche Pflegeleistungen wurden erhöht. Neben der Neuregelung der Kombinationsmöglichkeiten wurden die zusätzlichen Betreuungs- und Ersatzleistungen weiter ausgebaut. So können nun auch anerkannte Haushaltsservices oder Alltagsbegleiter zusätzlich in Anspruch genommen werden. Auch wird die Finanzierung von Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmitteln nun verstärkt gefördert.
Von den Maßnahmen des Pflegestärkungsgesetzes profitieren neben den Pflegebedürftigen vor allem deren pflegende Angehörige. Denn diese können sich nun sowohl zeitlich als auch finanziell besser auf die individuelle Pflege einstellen.
Besonders die ambulante Pflege im eigenen Zuhause wird somit deutlich erleichtert. Betroffene sollten sich bei Ihrer Krankenkasse genau informieren, welche Leistungen Ihnen tatsächlich zustehen.
Zurzeit sind circa 2,6 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Im Jahr 2030 werden es vermutlich nochmals eine Million mehr. Mit insgesamt zwei Pflegestärkungsgesetzen sollen zum einen die gegenwärtigen Pflegeleistungen verbessert werden. Zum anderen sollen diese für einen stabilen Beitragssatz in der Zukunft sorgen. Mit dem für 2017 geplanten Pflegestärkungsgesetz II soll es künftig statt der bisherigen drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. Des Weiteren tritt ein neues Begutachtungsverfahren ein, das sich besonders an zufriedenstellenden Lösungen für Demenzerkrankte orientiert.
Die aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.
Im Einzelfall sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.